Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsverhältnis

1.1. Gegenstand, Geltungsbereich

Dieses Dokument enthält die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), zu denen die LSE Robotics GmbH („LSE Robotics“) gegenüber ihren Kunden Leistungen erbringt.
Vertragsgegenstand dieser AGB sind alle Produktlieferungen und sonstige Leistungen von LSE Robotics gegenüber den Kunden. Leistungen können insbesondere die Bereitstellung von Hardware und Software sowie Supportleistungen in Zusammenhang mit der Überlassung eines mobilen Roboters („Roboter“) sein.
Diese AGB gelten auch, wenn die Vertragspartner zukünftig Vereinbarungen über Leistungen von LSE Robotics treffen, ohne dass LSE Robotics erneut auf diese AGB verweist. Dies gilt insbesondere für Leistungsangebote, die von LSE Robotics erst zukünftig geschaffen werden. LSE Robotics bietet den Kunden Leistungen nur auf Grundlage dieser AGB an.
Mit der Einbeziehung dieser AGB werden frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen von LSE Robotics ersetzt.
Das Angebot von LSE Robotics richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht abgeschlossen.

1.2. Regelungsbestandteile und Rangfolge

Der Vertragsinhalt ergibt sich vorrangig durch die im Angebot von LSE Robotics getroffenen Festlegungen, anschließend durch die nachfolgend genannten Dokumente in der Reihenfolge ihrer Nennung:
  • diese AGB,
  • sonstige Leistungsbeschreibungen gemäß Ziffer 1.2.2.
Sonstige Leistungsbeschreibungen gelten nicht, soweit sie von ausdrücklichen Regelungen in diesen AGB abweichen, es sei denn dies geschieht ausdrücklich und unter Bezugnahme auf diese AGB.
Sonstige Leistungsbeschreibungen („Leistungsbeschreibungen“) ergeben sich aus den von LSE Robotics zu dem Roboter oder einer sonstigen Leistung vor oder bei Vertragsschluss dargestellten Merkmalen oder sonstigen Angaben zu einem Produkt oder einem Angebot, insbesondere aus den Produktbeschreibungen, Anwenderdokumentationen sowie den Preislisten von LSE Robotics. Die Leistungsbeschreibungen können insbesondere auch Umfang sowie Modalitäten der Leistungserbringung sowie Sicherheitsvorgaben für den Einsatz und die Bedienung der Produkte enthalten. Leistungsbeschreibungen gelten nur, wenn sie als Texte oder Bilder von LSE Robotics digital oder in Papierform bereitgestellt wurden. Mündliche Auskünfte stellen keine Leistungsbeschreibung dar, wenn sie nicht von LSE Robotics in Textform bestätigt wurden. § 312 i) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB sind nicht anzuwenden.

1.3. Zustandekommen von Verträgen

Sofern über Internetseiten von LSE Robotics Produkte dargestellt und der Abschluss von Verträgen in Aussicht gestellt werden, handelt es sich im Zweifel nur um die Aufforderung zur Abgabe entsprechender Angebote durch den Kunden. LSE Robotics behält sich die Annahme des Angebots des Kunden vor, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der eigenen Lieferfähigkeit und der Bonität des Kunden. Im Zweifel kommt der Vertrag dann zu Stande, wenn LSE Robotics mit der Durchführung unmittelbar beginnt, beispielsweise durch Versendung bestellter Produkte. Stellt die Erklärung von LSE Robotics eine abändernde Annahme insoweit dar, als LSE Robotics diese AGB erstmals einbezieht, verzichtet LSE Robotics im Zweifel auf den Zugang der Annahme.
An Angebote ist LSE Robotics 5 Werktage gebunden, sofern diese als verbindlich bezeichnet sind und keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist.
Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt LSE Robotics nicht an, es sei denn, LSE Robotics hat diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn LSE Robotics in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. Zur Zustimmung sind auf Seiten von LSE Robotics ausschließlich die Geschäftsführung oder von dieser in Textform dazu bevollmächtigte Mitarbeiter befugt.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Allgemeines

LSE Robotics bietet Kunden Produkte, insbesondere Roboter, zum Kauf oder zur Überlassung auf Zeit an. Die Produkte bestehen in der Regel aus Software- und Hardwarekomponenten. Besondere Regelungen gelten für die Bereitstellung von Hardware (Ziffer 3), die Bereitstellung von Software (Ziffer 4) und sonstige Leistungen, insbesondere Dienstleistungen (Ziffer 5). Sofern LSE Robotics bei Produkten von Drittherstellern dem Kunden die Dokumentationen des Herstellers zur Verfügung stellt, ist LSE Robotics ohne ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, zusätzliche oder weitere Dokumentationen zu überlassen. Gewährleistungen und/oder Garantien, die in der Originalanwenderdokumentation enthalten sind, gelten nicht als solche von LSE Robotics gegenüber dem Kunden und LSE Robotics übernimmt auch keine Gewähr für den Bestand oder die Durchsetzbarkeit solcher Herstellerzusagen. 2.1.1.Eine Kündigung bzw. ein Rücktritt des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn von LSE Robotics in zumutbarem Umfang Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Die Leistungen von LSE Robotics gefährden weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der ITK-Infrastruktur oder Teile davon, noch laufen sie den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Kunden zuwider durch
  • unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten,
  • unerwünschte Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik, oder
  • unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.

Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität, wenn sie so weder vom Kunden in seiner Leistungsbeschreibung oder im Rahmen der Leistungserbringung gefordert, noch von LSE Robotics unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Kunden ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde. Soweit Komponenten von Drittherstellern stammen (Hardware, Software) bezieht sich diese Zusage lediglich auf die Kenntnis von LSE Robotics.
LSE Robotics ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zentrale Vorgänge des Zugriffs auf Steuerungselemente und der Steuerung von Robotern zu protokollieren.

2.2. Ort und Zeit der Leistungserbringung

2.2.1.Leistungs- und Erfüllungsort für alle Leistungen ist im Zweifel der Sitz von LSE Robotics. Dies gilt insbesondere, wenn die Vertragspartner für konkrete Leistungen keinen Ort der Leistungserbringung bestimmt haben. Die Versendung von Produkten erfolgt ohne ausdrücklich abweichende Vereinbarung auf Gefahr des Kunden.
2.2.2.Die Steuerung, Organisation und Koordinierung der Leistungen von LSE Robotics liegt allein bei LSE Robotics, soweit nicht vertraglich bestimmt. LSE Robotics legt entsprechend Arbeitsort, Einsatz und Einsatzzeiten von Mitarbeitern nach eigenem Ermessen fest. Sofern eine Leistung durch Mitarbeiter von LSE Robotics in Betriebsstätten des Kunden erbracht werden soll, sind vom Kunden alle Einschränkungen und besonderen Anforderungen an Tätigkeiten vor Ort mindestens 3 Werktage im Voraus in Textform an LSE Robotics mitzuteilen. Andernfalls ist LSE Robotics berechtigt, die Leistung zu Lasten des Kunden zu verweigern, bis eine Prüfung der verspätet mitgeteilten Anforderungen erfolgen konnte.
2.2.3.Terminangaben von LSE Robotics sind im Zweifel unverbindliche Zieltermine, die der Koordinierung und Planung des Projektablaufes dienen, nicht aber Leistungszeiten im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2.3. Technische Grundlagen und Bedingungen der Nutzung der Leistungen

2.3.1. LSE Robotics ist frei in der Umsetzung und Ausgestaltung ihrer Leistungen, soweit die Leistungsbeschreibungen keine konkreten Vorgaben enthalten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung von Standards (z. B. DIN, ISO, BSI).

2.3.2. Es obliegt dem Kunden, die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Nutzung der Leistungen von LSE Robotics, insbesondere die Anforderungen an IT-Ressourcen („Systemvoraussetzungen“), zu ermitteln und vor der Inanspruchnahme der Leistungen zu schaffen. Dies gilt nicht, soweit LSE Robotics die technische Machbarkeit bezüglich der konkreten Systeme oder die Systemvoraussetzungen beim Kunden als vertragliche Leistung geprüft hat.

2.3.3. LSE Robotics kann die Systemvoraussetzungen oder Systemempfehlungen im Einzelfall mitteilen, in die Leistungsbeschreibung aufnehmen oder auf den eigenen, digitalen Informationsangeboten bereitstellen. Von LSE Robotics veröffentlichte Systemanforderungen sind unverbindliche Mindestanforderungen für eine Nutzung der Leistungen von LSE Robotics zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. LSE Robotics ist von etwaigen (Nach-) Leistungspflichten und (Mangel-) Haftung befreit, soweit diese nicht unerheblich durch die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen bedingt sind.

2.3.4. Die Systemvoraussetzungen werden von LSE Robotics gemäß technischem Fortschritt von Zeit zu Zeit angepasst und sagen keine Beschaffenheit der Leistungen von LSE Robotics über die gesamte Vertragslaufzeit zu. Es obliegt dem Kunden, unmittelbar vor der Vereinbarung von (weiteren) Leistungen, aktuell zu prüfen, ob sich die Systemvoraussetzungen oder Systemempfehlungen geändert haben.

2.3.5.  Weicht der Kunde von mitgeteilten Systemvoraussetzungen ab, obliegt es allein dem Kunden, die Kompatibilität zu prüfen und herbeizuführen.

2.3.6. Von LSE Robotics sind nur die ausdrücklich und konkret vereinbarten Komponenten geschuldet. Weitere Software, Hardware, Zugang, Telekommunikations- oder Datendienste, sonstige Dienste oder Gegenstände, die erforderlich sind, um die Leistungen von LSE Robotics mit den Systemen des Kunden zu verbinden oder zu installieren oder die Leistungen von LSE Robotics zu nutzen, sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen und zu stellen.

2.3.7. Die vorstehenden Regelungen gelten unberührt von einer etwaigen Kenntnis LSE Robotics von der beabsichtigten Verwendung der Leistungen durch den Kunden.

3. Besondere Regelungen bei der Überlassung von Hardware

Anwendung der nachfolgenden Regelungen

Sofern Bestandteil der Leistungen LSE Robotics die Bereitstellung von Gegenständen ist (Hardware, Geräte, Mechanische Teile, Roboter, Ersatzteile) („Hardware“) gelten die Besonderen Regelungen dieser Ziffer 3.

3.1 Lieferung und Installation, Austausch

3.1.1. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über. Die Ware kann von LSE Robotics bis zum Eintreffen beim Kunden versichert werden. Als Bereitstellungstermin gilt das Versanddatum. Eine Rücklieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden.

3.1.2. Übernimmt LSE Robotics die Inbetriebnahme eines Produktes beim Kunden oder wirkt daran mit, so sind zunächst gemeinsam die beim Kunden zu schaffenden Voraussetzungen zu planen und mögliche Zieltermine für die Leistungen von LSE Robotics zu vereinbaren.

3.1.3. Mit Zustimmung des Kunden kann LSE Robotics die Hardware oder einzelne Komponenten zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern und geeignete Mitwirkungshandlungen erbringen.

3.1.4. Keine Weitergabe von Robotern an Verbraucher

Die von LSE Robotics überlassenen Roboter sind ausschließlich für den gewerblichen Einsatz bestimmt und nicht zur Nutzung durch Privatpersonen geeignet. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, Verbrauchern Roboter auf Dauer oder begrenzte Zeit zu überlassen, zu vermieten oder auf andere Weise dauernd oder vorübergehend weiterzugeben oder Verbrauchern die Nutzung zu gestatten oder zu ermöglichen. Dasselbe gilt für die Weitergabe an Unternehmen, wenn aus deren Geschäftstätigkeit oder sonstigen Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass (auch) eine Weitergabe an Verbraucher beabsichtig ist. Diese Verpflichtung ist allen Abnehmern des Kunden entsprechend aufzuerlegen.

3.2. Überlassung von Hardware für eine begrenzte Zeit

3.2.1. Die Überlassung von Hardware („Mietgegenstände“) für eine begrenzte Zeit gegen Vergütung unterliegt Mietrecht. Eine Überlassung ohne Vergütung (Bspw. bei Teststellungen) unterliegt dem Recht der Leihe. In jedem Falle finden die Regelungen dieser Ziffer zusätzlich und vorrangig Anwendung.

3.2.2. Bei der Benutzung der Mietgegenstände sind die Sicherheitshinweise und alle Nutzungseinschränkungen aus der Leistungsbeschreibung sicherzustellen, auch um Beschädigungen der Mietgegenstände zu verhindern.

3.2.3. Der Kunde ersetzt LSE Robotics alle Schäden, die die Mietgegenstände bei Rückgabe aufweisen, es sei denn er weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Kunde auch, wenn Aufbewahrung oder Transport nicht sorgfältig oder sachgerecht erfolgt sind.

3.2.4. Jede Nutzung der Mietgegenstände nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig. Nutzt der Kunde sie dennoch ohne Zustimmung von LSE Robotics weiter, hat er die dafür dann von LSE Robotics allgemein verlangte Vergütung zu bezahlen, sofern der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden auf Seiten von LSE Robotics nachweist. Eine Verlängerung der mietweisen Überlassung kommt dadurch nicht zustande. Weitergehende Schadensersatzansprüche von LSE Robotics bleiben unberührt.

3.2.5. Dem Kunden ist es ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von LSE Robotics nicht gestattet, die Hardware Dritten auf Dauer oder begrenzte Zeit zu überlassen, zu vermieten oder auf andere Weise dauernd oder vorübergehend weiterzugeben oder Dritten die Nutzung der Hardware zu gestatten oder zu ermöglichen. Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist stets zulässig.

3.2.6. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung des Vertrages sind die von LSE Robotics dem Kunden auf Zeit überlassenen Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden versichert und verfolgbar zurückzusenden.

4. Besondere Regelungen zur Bereitstellung von Software

4.1. Allgemeines

Sofern Bestandteil der Leistungen von LSE Robotics die Bereitstellung (Überlassung auf Dauer oder begrenzte Zeit, Bereitstellung zur Benutzung, Software as a Service, Application Software Providing) von Software (Anwendungen, Betriebssoftware, maschinenimplementierte Software) („Software“) ist, gelten die Besonderen Regelungen dieser Ziffer 4.

Für eigene Software von LSE Robotics gelten die Regelungen zu Nutzungsrechten in Ziffer 4.3 („LSE Komponenten“), soweit keine darüber hinausgehenden Rechte ausdrücklich vereinbart wurden. Für Software Dritter („Drittsoftware“), insbesondere Open Source Lizenzen („Open Source Komponenten“), gelten vorrangig die Regelungen in Ziffer 4.4.

Für die Beschaffenheit der Software sind die Produktspezifikationen in den Leistungsbeschreibungen maßgebend.

4.1.1. Eine über etwaig vorhandene Kommentare und Erläuterungen in der Software selbst hinausgehende, gesonderte Dokumentation zur Bedienung, Installation oder Anpassung ist bei Software nur geschuldet, wenn und soweit diese ausdrücklich vereinbart ist. Dokumentationen in englischer Sprache sind ausreichend.

4.2. Änderungen, neue Programmstände

Wird Software auf Zeit bereitgestellt, ist LSE Robotics jederzeit berechtigt, die Software zu verändern, zu erweitern oder anzupassen, insbesondere durch Updates, neue Versionen, Austausch von Software- oder Hardwarekomponenten („Neue Programmstände“). Solche Neuen Programmstände können auch dazu führen, dass sich die kundenseitig sicherzustellenden technischen Anforderungen an die Nutzung ändern. Updates können insbesondere auch Funktionalitäten, Algorithmen und Berechnungsweisen betreffen, einschränken oder entfernen.
Neue Programmstände werden von LSE Robotics auf gleiche Weise bereitgestellt wie die originäre Software. Sofern LSE Robotics danach einen neuen Programmstand einspielt, wird dies mindestens 14 Tage angekündigt. Es obliegt dem Kunden, anhand der von LSE Robotics bereitgestellten Informationen zu überprüfen, ob neue Programmstände für den Kunden relevante Änderungen enthalten. Änderungen kann LSE Robotics insbesondere auch auf der Internetseite von LSE Robotics ankündigen. LSE Robotics ist berechtigt, die Ankündigungsfrist herabzusetzen oder entfallen zu lassen, wenn und soweit Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Integrität der informationstechnischen Systeme von LSE Robotics dienen und ein längeres Abwarten unangemessen erscheint. In diesen Fällen soll die Information umgehend nachgeholt werden.

4.3. Nutzungsrechte, Beschränkungen bei der LSE Robotics Software

Software und die zugehörigen Dokumentationen sind rechtlich geschützt. Urheber- und sonstige Leistungsschutzrechte, Patentrechte, Kennzeichenrechte (insb. Marken und Werktitel), alle sonstigen gewerblichen Schutzrechte und geistigen Eigentumsrechte an der Software und der Dokumentation, die LSE Robotics dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich LSE Robotics zu.
Rechte zur Nutzung sind nicht exklusiv.
Jede nicht ausdrücklich gestattete oder zur Erreichung des Vertragszwecks nicht erforderliche Nutzung der Software ist verboten.
Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software in ablauffähiger Form für die unternehmensinternen Zwecke zu nutzen. Weitere Bedingungen oder Einschränkungen der Nutzung können für die Anzahl der Nutzer (named user, concurrend user), die Anzahl der Installationen oder die Leistungsfähigkeit der Installationssysteme vereinbart werden. Ohne weitere Vereinbarung ist die Installation auf einem Rechner-System (eine CPU) und die Nutzung mittels eines Arbeitsplatzes zulässig.
Im Falle einer Überlassung auf Zeit beschränken sich die Nutzungsrechte auf die Laufzeit des Vertrags. Die Berechtigung zur Nutzung endet spätestens mit Ende der Laufzeit dieses Vertrags. Mit Ende der Nutzungsberechtigung hat der Kunde jede weitere Nutzung der Software einzustellen und zu unterlassen.
An Software auf überlassener Hardware erhält der Kunde keine gesonderten Rechte. Die Software darf lediglich für die bestimmungsgemäße Verwendung der Hardware genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, solche hardwareimplementierte Software zu extrahieren, auszulesen, zu verändern, zu löschen oder zu überspielen, es sei denn dies ist ausdrücklich gestattet.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zu bearbeiten oder sonst in einer nicht der vereinbarten Nutzung entsprechenden Weise in den Ablauf der Software einzugreifen oder den Ablauf zu stören.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Benutzung zu gestatten oder die Software für einen Dritten zu nutzen, es sei denn dies ist der ausdrückliche Zweck der Nutzungsvereinbarung der Leistungsbeschreibung. Eine Übertragung der Rechte des Kunden insgesamt oder teilweise sowie alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind nicht erlaubt.
Der Kunde hat sich Nutzungen von Dritten zurechnen zu lassen, wenn diese die dem Kunden zur Verfügung gestellten Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten verwenden, es sei denn, dies ist vom Kunden nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Nutzung gesondert vergütungspflichtiger Leistungen.
Soweit der Kunde von einem gesetzlichen Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie Gebrauch macht muss die Sicherungskopie als solche gekennzeichnet und mit dem Urheberrechtsvermerk von LSE Robotics versehen bleiben.
Urheberrechtsvermerke an oder in Software oder Dokumentationen dürfen weder gelöscht, geändert noch sonst unterdrückt werden.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes von Software und erhält hieran auch keine Nutzungs- oder sonstigen Verwertungsrechte, es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart. Auch Bibliotheken, Treiber, Dokumentationen und Benutzerhandbücher sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Leistungsgegenstand oder Gegenstand der Einräumung von Nutzungsrechten.
Ein Recht des Kunden zur Fehlerberichtigung besteht nur, sofern LSE Robotics zuvor Gelegenheit gegeben wurde, den Fehler selbst zu berichtigen und dem nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.
Die Rechte des Kunden beziehen sich immer nur auf den aktuellen Programmstand, der dem Kunden von LSE Robotics bereitgestellt wurde. Mit der Bereitstellung eines neuen Programmstandes, endet die Nutzungsberechtigung an früheren Programmständen. Solange der Kunde berechtigt ist, einen neuen Programmstand nicht zu installieren, bleibt er nur bezüglich des bestehenden Programmstandes berechtigt.
Mit Ende der Nutzungsberechtigung hat der Kunde die Nutzung einzustellen und alle Vervielfältigungen oder Installationen der Software unwiederbringlich zu löschen, es sei denn der Kunde ist gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet oder berechtigt. Dann entsteht die Pflicht zur Löschung unverzüglich nach Ende der Aufbewahrungspflicht. Die Löschung ist vom Kunden auf Anforderung gegenüber LSE Robotics schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Löschung besteht mit Ende der Nutzungsberechtigung nicht.
Der Kunde darf die Schnittstelleninformation der Software nur in den Schranken und unter Beachtung aller Vorgaben des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er zuvor schriftlich LSE Robotics von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest 2 Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens erhält, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach ausdrücklichem, schriftlichem, vorherigem Einverständnis von LSE Robotics weitergegeben werden. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Kunde LSE Robotics eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar LSE Robotics gegenüber zur strikten Geheimhaltung aller durch die Dekompilierung gewonnenen Informationen verpflichtet. § 69e Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.
Die gesetzlich gewährten Rechte des Kunden an Programmkopien, an denen Erschöpfung eingetreten ist, bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.

4.4. Besonderheiten bei Drittsoftware

4.4.1. Ist Gegenstand der Leistung von LSE Robotics Drittsoftware wird LSE Robotics auf diesen Umstand und die damit verbundenen Bedingungen des Einsatzes der Software rechtzeitig hinweisen. Drittsoftware kann auch ein Bestandteil von Hardware oder von LSE Robotics zu überlassender Software sein.

4.4.2. LSE Robotics hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, auf die Beschaffenheit von Drittsoftware einzuwirken. Bei Drittsoftware hat regelmäßig auch LSE Robotics keinen Zugang oder Zugriff auf den Sourcecode, LSE Robotics kann die Software daher nicht selbst ändern.

4.4.3. Bezugsquellen und Lizenztypen der Open-Source Komponenten werden zum Stand des Vertragsschlusses mitgeteilt. LSE Robotics kann Open-Source Komponenten auch in der Weise bereitstellen, dass die Lizenz unmittelbar für den Kunden vom Anbieter eingeholt wird.

Für Drittsoftware gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen des Anbieters der Drittsoftware. Die Lizenzbestimmungen der Drittanbieter werden in der Leistungsbeschreibung benannt, in den Benutzerdokumentationen referenziert oder bei Installation zur Grundalge der Nutzung gemacht. Mit Aufnahme der Nutzung erklärt sich der Kunde im Zweifel mit der Geltung der jeweiligen Lizenzen einverstanden. LSE Robotics hat keinen Einfluss auf die Lizenzen Dritter, sondern vermittelt diese im Zweifel nur. Insbesondere ist dem Kunden bewusst, dass diese Bedingungen anderen Rechtsordnungen unterliegen können. Das Akzeptieren und Einhalten dieser Bedingungen durch den Kunden ist Voraussetzung für die Nutzung der Drittsoftware.

4.4.4. Die Bedingungen von Drittsoftware können insbesondere eine abweichende Laufzeit für die Nutzung vorsehen.

4.4.5. Ist eine Drittsoftware als Komponente auszuwechseln, weil der Kunde die Bedingungen der Nutzung nicht mehr gewährleistet oder weil die Laufzeit der Drittsoftware abweichend von der Laufzeit des Vertrags endet, so werden die Vertragspartner einvernehmlich eine Alternative für die Drittsoftware bestimmen und den Vertrag angemessen anpassen. Können sich die Vertragspartner nicht auf eine Alternative einigen, wird der Vertrag ohne die Drittkomponente fortgeführt, gegebenenfalls unter angemessener Anpassung der Vergütung, es sei denn die Fortführung bis zur nächsten ordentlichen Kündigung ist einem der Vertragspartner nicht zuzumuten und der Vertragspartner kündigt den Vertrag aus diesem Grund innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis des Grundes.

4.4.6. Nachrangig oder bei Unwirksamkeit der Lizenzbestimmungen für die Drittsoftware gelten die Bestimmungen zur Software von LSE Robotics entsprechend.

5. Dienstleistungen, Service und zusätzliche Leistungen

5.1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

5.1.1. Im Zweifel erbringt LSE Robotics Leistungen auf dienstvertraglicher Grundlage. Insbesondere gilt dies für vertraglich übernommene Leistungspflichten in den Bereichen Services, Beratung, Prüfung, Unterstützung bei Problemen oder Fragen zu Produkten oder Leistungen. Dies gilt auch für zusätzliche oder ergänzende Leistungen bei der Überlassung von Hard- und/oder Software.

5.1.2. Für Leistungen von LSE Robotics, die Dienstvertragsrecht unterliegen, gelten zusätzlich die nachfolgenden speziellen Regelungen.

5.2. Weisungen

5.2.1. Inhaltliche oder organisatorische Entscheidungen und Vorgaben, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch LSE Robotics erheblich sind, wird der Kunde an LSE Robotics früh- und rechtzeitig übermitteln.

5.2.2. Der Kunde ist ausschließlich zu fachlichen Vorgaben berechtigt und zu solchen Anweisungen, die zur organisatorischen Einbindung der Leistungen von LSE Robotics in den Projektablauf erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde Mitarbeitern von LSE Robotics gegenüber keine Weisungen erteilen und diese nicht in Arbeitsabläufe oder die Organisationsstruktur des Kunden einbinden. Im Zweifel sind alle Weisungen über die Projektleitung zu kommunizieren.

5.3. Vergütung

Dienstvertragliche Leistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Zeitaufwand und Kosten vergütet. Es gelten die allgemeinen Stundensätze von LSE Robotics zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

5.4. Nachleistungen und Leistungsstörungen

5.4.1. Auch bei Dienstleistungen können die Vertragspartner vereinbaren, dass LSE Robotics Nachleistungen erbringt, wenn der Kunde Änderungen an den Leistungsergebnissen nach Beendigung der Leistungserbringung wünscht. Erbringt LSE Robotics Nachleistungen ohne konkrete Vereinbarung oder ohne dafür eine Vergütung zu fordern, so wird dadurch keine Rechtspflicht begründet, sondern erfolgt dies aus Kulanz.

5.4.2. Hat LSE Robotics bei der Erbringung einer Dienstleistung schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, ist LSE Robotics berechtigt, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunde innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar.

5.4.3. Der Kunde soll Leistungen nach Erbringung auf Vertragsgemäßheit untersuchen und eine Leistungsstörung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis in Textform rügen. Diese Frist wird durch rechtzeitige Absendung gewahrt. Erfolgt die Rüge nicht oder nicht fristgerecht, kann sich der Kunde gegenüber LSE Robotics nicht mehr auf die Leistungsstörung berufen. § 377 HGB gilt analog. Ansprüche des Kunden aufgrund von Leistungsstörungen verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung nach Rücktritt, der ebenfalls nur innerhalb der vorstehenden Verjährungsfrist erklärt werden kann, verjähren spätestens fünfzehn Monate nach Beginn der Verjährung. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LSE Robotics, bei arglistigem Verschweigen, bei Personenschäden oder der Verletzung einer Garantie.

6. Besondere Sorgfaltspflichten beim Einsatz von Robotern

Beim Einsatz von durch LSE Robotics überlassenen Robotern beachtet der Kunde erhöhte Sorgfalt und berücksichtigt, dass es sich um eine neue, nicht vollkommen ausgereifte Technologie handelt, bei der mit Fehlfunktionen und Fehlverhalten der Roboter zu rechnen ist.
Der Kunde macht sich mit der Funktionsweise des Roboters vor dem Einsatz vertraut, analysiert das Risiko des konkreten Einsatzes und stellt sicher, dass durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen Fehler abgefangen werden und der Roboter nur in Umgebungen ohne erhebliches Schadenspotential eingesetzt wird.
Sicherheitshinweisen, die zum Produkt bereitgestellt werden, ist unbedingt Folge zu leisten. Der Betrieb von Robotern sollte jederzeitiger menschlicher Kontrolle unterliegen, soweit sich aus der Leistungsbeschreibung nichts abweichendes ausdrücklich ergibt. Es obliegt dem Kunden, vor jedem Einsatz und regelmäßig die aktuellen Sicherheitshinweise zu dem von ihm eingesetzten Roboter zu überprüfen.
Nimmt der Kunde Änderungen am Roboter vor (insbesondere Hardware, Software, Sensorik), obliegt es dem Kunden, die Sicherheit des Roboters anschließend neu zu bewerten und erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Der Kunde hat für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Unterlässt es der Kunde, den Einsatz von Robotern angemessen zu versichern, wird LSE Robotics insoweit frei von einer eigenen Einstandspflicht.

7. Pflichten des Kunden, insbesondere Mitwirkungsleistungen

Der Kunde beachtet die Sicherheitshinweise in den bereitgestellten Benutzerdokumentationen.
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall von Störungen oder Ausfällen der Leistungen von LSE Robotics, insbesondere für den Fall, dass ein Produkt ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet oder dass die Verfügbarkeit eines Dienstes eingeschränkt ist.
Dem Kunden obliegt die regelmäßige und fallbezogene Datensicherung und Störungsdiagnose. Fallbezogen erforderlich ist eine Datensicherung insbesondere vor allen Terminen der Fernwartung, des Fernzugriffs oder vor Ort Tätigkeit von LSE Robotics zu Zwecken der Aktualisierung, Änderung oder Konfiguration von Software in der Sphäre des Kunden. Sofern LSE Robotics die Datensicherung als eigene Leistungspflicht übernommen hat, bleibt diese Pflicht unberührt.
Vor der Meldung von Störungen, der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen oder der Geltendmachung von Mängeln prüft der Kunde in zumutbarem Umfang die von LSE Robotics oder anderen Anbietern bezüglich der relevanten Leistung bereitgestellten Informationen, insbesondere Hinweise zur Behebung von Störungen.
Der Kunde weist LSE Robotics umgehend vor allen Terminen, bei denen gelegentlich der Leistungserbringung die Verfügbarkeit von Daten oder deren Integrität beeinträchtigt werden könnte, ausdrücklich auf besondere Risiken hin, insbesondere, wenn eine Datensicherung oder redundante Verfügbarkeit nicht gegeben sind.
Es obliegt dem Kunden, die Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung der Leistungen von LSE Robotics und die Eignung für die verfolgten Zwecke zu prüfen.
Der Kunde ist verpflichtet, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf die Einhaltung der Pflichten dieser Ziffer 7 und von Ziffer 6 gegenüber LSE Robotics zu verpflichten.
LSE Robotics ist nicht verantwortlich für Leistungseinschränkungen, die auf einer Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Kunden beruhen, es sei denn, LSE Robotics hat dies vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Befindet sich der Kunde mit einer Mitwirkung in Verzug oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, darf LSE Robotics davon abhängige Termine angemessen verschieben und eine angemessene Entschädigung verlangen einschließlich etwaiger Vorhaltekosten. Sonstige Rechte von LSE Robotics aus Verzug oder wegen Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
Software, gelieferte oder bereitgestellte Gegenstände und Leistungen sind vom Kunden unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen. Es gilt § 377 HGB, gegebenenfalls analog.

8. Vergütung, Abrechnung

Die konkrete Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder den Leistungsbeschreibungen und ergänzend aus der allgemeinen Preisliste von LSE Robotics.
Sofern eine Überlassung auf Zeit vereinbart ist, ist diese regelmäßig monatlich zu vergüten. Vergütungen auf Zeitbasis werden für einen Überlassungszeitraum von bis zu 12 Monaten jeweils im Voraus fällig, soweit nicht abweichend vereinbart.
Erbringt LSE Robotics auf Veranlassung des Kunden zusätzliche Leistungen, erhält LSE Robotics hierfür eine Vergütung nach Aufwand zu den allgemeinen Sätzen von LSE Robotics.
Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung von Rechnungen zu.
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
LSE Robotics behält sich vor, die vereinbarte Vergütung eines Dauerschuldverhältnisses angemessen anzupassen mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen vor dem Wirksamwerden, sofern und soweit sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen wie die Kosten für Personal, Material, Betrieb und Softwarewartung, staatliche / behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren sowie Kosten von Drittbestandteilen geändert haben und nur soweit sich dadurch der Gesamtpreis verändert. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Preisanpassung kündigen. Die Kündigung ist spätestens 2 Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung zu erklären. LSE Robotics weist auf das Sonderkündigungsrecht in der Ankündigung der Preisanpassung hin. Sinken die in Satz 1 genannten Kalkulationsgrundlagen, kann der Kunde eine den sinkenden Kosten entsprechende Preissenkung verlangen. Der Kunde kann diesen Anspruch mit einer Frist von 6 Wochen geltend machen. Das jeweilige Recht zur (Änderungs-) Kündigung der Parteien bleibt von dieser Ziffer 8.6 unberührt.

9. Sicherungsmittel, Aufrechnung und Zurückbehaltung

9.1. LSE Robotics behält sich das Eigentum an eigentumsfähigen Leistungsgenständen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung durch den Kunden vor (Eigentumsvorbehalt).Der Kunde darf diese Gegenstände weder sicherungsübereignen noch verpfänden.

9.2. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Kunden eine Verarbeitung oder Weiterveräußerung nur unter der Bedingung gestattet, dass er Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund wirksam sicherungshalber an LSE Robotics abtritt und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum lediglich unter Eigentumsvorbehalt überträgt. LSE Robotics ermächtigt den Kunde widerruflich, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LSE Robotics nicht ordnungsgemäß nachkommt.

9.3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die unbestritten, schriftlich von LSE Robotics bestätigt oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder die dem Kunden im Rahmen der Mangelgewährleistung zustehen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Grund von Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen.

10. Haftung und Gewährleistung

Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung und Gewährleistung von LSE Robotics gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen von LSE Robotics unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.), nicht aber für Ansprüche des Kunden

  • wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die LSE Robotics oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die die LSE Robotics eine Garantie übernommen hat,

  • die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von LSE Robotics oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,

  • nach dem Produkthaftungsgesetz sowie

  • die von § 44 oder § 44a TKG erfasst werden.

Für vorstehende Ausnahmen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
LSE Robotics haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die LSE Robotics vorhersehbaren Schaden.
Die verschuldensunabhängige Haftung von LSE Robotics im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
LSE Robotics haftet nicht für Mängel angebundener Drittkomponenten, Eigensoftware des Kunden oder der für die Anbindung verwendeten Schnittstellen, sofern sie nicht von LSE Robotics selbst bereitgestellt wurden. Der Kunde hat in eigener Verantwortung zu prüfen, welche praktischen oder rechtlichen Folgen wie etwa zusätzliche Kosten, Funktionalitätsbeschränkungen, Sicherheitsrisiken oder etwaige Schäden die Inanspruchnahme der Leistungen von LSE Robotics auslöst.
Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Netzinfrastruktur, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat LSE Robotics nicht zu vertreten. Für solche Ereignisse übernimmt LSE Robotics keine Verantwortung oder Abwendungspflichten, auch soweit diese Ereignisse vorhersehbar sind, es sei denn diese ergeben sich durch ausdrückliche Regelung.
LSE Robotics bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen, insbesondere hinsichtlich der Obliegenheiten des Kunden zur Datensicherung, zur Versicherung, zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen und zum Schutz vor Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
Bei Verlust von Daten haftet LSE Robotics nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.
Für Leistungen, die unter den Lizenzbedingungen Dritter genutzt werden, gelten die Haftungsregelungen der jeweiligen Lizenz vorrangig und abschließend. Sollten diese Regelungen keine Anwendung finden, gilt diese Ziffer 10 nachrangig.
Für Ansprüche des Kunden gegen Organe oder Mitarbeiter von LSE Robotics gelten die Regelungen dieser Ziffer 10 entsprechend.

11. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die entweder als geschützt oder vertraulich markiert oder in anderer Weise gekennzeichnet sind, oder Informationen, die gemäß den Umständen ihrer Offenlegung von dem Empfänger vernünftigerweise als vertraulich erkennbar sind oder die Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG sind.
Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die jeweiligen Informationen (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Empfängers und ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt werden, (ii) Stand der Technik sind oder werden, (iii) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, (iv) dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich gemacht wurden oder werden, (v) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen. Die andere Partei soll rechtzeitig vor der Weitergabe der Informationen an Dritte informiert werden.
Jeder Vertragspartner wird angemessene Vorkehrungen zur Sicherung der vertraulichen Informationen des jeweils anderen treffen, mindestens aber die nach § 2 Nr. 1 b) GeschGehG erforderlichen Maßnahmen. Jeder Vertragspartner wird vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Organen, Mitarbeitern, Beratern oder Subunternehmern nur offen legen vorbehaltlich dieser Vertraulichkeitsverpflichtung, der die Empfänger dann entsprechend zu unterwerfen sind.

12. Datenschutz

LSE Robotics verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Der Kunde übernimmt die Erfüllung aller datenschutzrechtlichen Informationspflichten, insbesondere aus Art 13 oder 14 DSGVO, gegenüber Betroffenen aus der eigenen Verantwortungssphäre, insbesondere Mitarbeiter, für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch LSE Robotics zur Vertragsdurchführung.
Soweit LSE Robotics personenbezogene Daten im Auftrag für den Kunden verarbeitet (Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach dem allgemein von LSE Robotics verwendeten Muster.

13. Vertragslaufzeit, Kündigung, Beendigung des Vertrags

Sofern die Parteien eine Dauerschuldverhältnis vereinbaren, beginnt der Vertrag, sofern nichts Abweichendes im Angebot geregelt ist, spätestens mit Aufnahme der Nutzung der von LSE Robotics bereitgestellten Leistungen. Wird eine bestimmte Laufzeit vereinbart, ist die ordentliche Kündigung insoweit ausgeschlossen.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für LSE Robotics liegt insbesondere dann vor, wenn LSE Robotics die weitere Durchführung des Vertrags unzumutbar ist, weil

  • der Kunde falsche Angaben gegenüber LSE Robotics macht, die zu einer nicht nur unerheblich geringeren als der vertragsgemäßen Vergütung führen;

  • der Kunde Leistungen in erheblichem Umfang unzulässig nutzt;

  • der Kunde mit der Zahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung entweder für zwei aufeinander folgende Monate oder in einem längeren Zeitraum als zwei Monate mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags von mindestens zwei Monatszahlungen, in Verzug ist.

Die Kündigung hat jeweils mindestens in Textform zu erfolgen.
Überlassene Dateien, Daten und Programme sowie Kopien davon sind vom Kunden zu löschen oder zu vernichten.

14. Änderungen der Regelungen

Sofern die Parteien ein Dauerschuldverhältnis vereinbaren, behält sich LSE Robotics behält das Recht vor, diese AGB und Regelungen in den Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Dasselbe gilt für die Höhe der Vergütung für die Produkte und Leistungen, wobei im Hinblick auf Voraussetzungen und Umfang der Vergütungsänderung die Regelungen der Preisanpassung nach Ziffer 8.6 gelten. LSE Robotics wird den Kunden vor jeder Änderung oder Ergänzung unterrichten. Änderungen und Ergänzungen gelten durch den Kunden als angenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Unterrichtung in Textform widerspricht. Auf die Folgen des Schweigens des Kunden wird LSE Robotics den Kunden in der Benachrichtigung über die Änderung bzw. Ergänzung dieser AGB hinweisen. Sollte der Nutzer den Änderungen bzw. Ergänzungen widersprechen, kann jede Partei diesen Vertrag kündigen. Die Kündigung kann von LSE Robotics auch bereits bedingt auf diesen Fall gemeinsam mit der Benachrichtigung erklärt werden. Im Fall von nach geltendem Recht oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zwingend erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der AGB können die vorstehend genannten Fristen auch kürzer sein.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
Diese Ziffer 14 gilt nicht für Anpassungen oder Änderungen der Leistungen von LSE Robotics in Dauerschuldverhältnissen, die keinen wesentlichen Einfluss auf das Äquivalenzverhältnis haben. Insbesondere unberührt bleiben die Bestimmungen dieser AGB zu Änderungen der Systeme oder zu Änderungen der Leistungen durch Aktualisierungen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LSE Robotics an Dritte abtreten.

15.2. Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform (wie Fax, E-Mail), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

15.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) und solcher Vorschriften, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen können.

15.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Hauptsitz von LSE Robotics zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Dies gilt nicht, sofern ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich bestimmt ist. Außerdem bleibt LSE Robotics berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Stand: Juli 2021